Die Zukunft der E-Mobilität:
Transparente Paymentlösungen für Ladestationsbetreiber (CPO)
E-Mobility erlebt einen unaufhaltsamen Aufwärtstrend. Die Treiber sind einerseits die zu erfüllenden Kriterien der EU in Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase – also die Notwendigkeiten betreffend Klimaschutz – und andererseits die technologische Weiterentwicklung von E-Fahrzeugen.
In diesem dynamischen Umfeld stehen Ladestationsbetreiber vor einer großen Herausforderung. Es geht nicht nur darum, die Infrastruktur für Elektrofahrzeuge auszubauen, sondern auch darum effiziente und transparente Paymentlösungen anzubieten. Damit wird das Laden vereinfacht und in Folge attraktiver.
Aufwärtstrend der E-Mobilität
Immer mehr Menschen setzen auf Elektrofahrzeuge. Das kommt der Umwelt zugute. Natürlich gibt es dafür mehrere Gründe als lediglich den Umweltaspekt. Oftmals sind die Betriebskosten von E-Fahrzeugen geringer. Weiters sorgen staatliche Anreize durch Förderungen oder Subventionen, sowie lokale Beschränkungen oder das leisere Motorengeräusch dafür, dass ein Elektrofahrzeug einem Fahrzeug mit Verbrennungsmotor vorgezogen wird. Doch jede Medaille hat zwei Seiten und so gibt es auch Gründe, die Menschen davon abhalten, sich ein E-Fahrzeug anzuschaffen. Neben der zuvor erwähnten Reichweitenangst ist ein weiterer wesentlicher Aspekt mangelnde Ladeinfrastruktur. Daher ist es wichtig, in Europa für ein dichtes, leicht zugängliches und transparentes Ladenetzwerk zu sorgen.
Die AFIR ist Teil des Green Deals und unterstützt das EU-Ziel, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % zu reduzieren und bis 2050 klimaneutral zu sein, kurz „Fit für 55“. Die AFIR wurde am 22.09.2023 als Verordnung 2023/1804 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt seit dem 13.04.2024 in vollem Umfang. Ziel der AFIR (Alternative Fuels Infrastructure Regulation) – ist die Förderung von Ladestationen und Tankstellen entlang der sog. TEN-V-Straßennetze. Die AFIR enthält darüber hinaus Vorgaben für Betreiber und Nutzer von Infrastruktureinrichtungen.
Zielsetzungen für das Laden von Elektrofahrzeugen
Die AFIR regelt detaillierte Ausbauziele. Nach Art. 3 der AFIR müssen in den Mitgliedstaaten ab 2024 im Grundsatz – mit Ausnahmen – kumulativ bestimmte Zielwerte für die Gesamtladeleistung in Verhältnis zu den jeweils im Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen erreicht werden:
- mindestens 1,3 kW für jeden batteriebetriebenen Personenkraftwagen und jedes batteriebetriebene leichte Nutzfahrzeug mit Elektroantrieb über öffentlich zugängliche Ladestationen und
- mindestens 0,80 kW für jeden Plug-in-Hybrid-Personenkraftwagen und jedes leichte Plug-in-Hybrid-Nutzfahrzeug, der bzw. das in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, über öffentlich zugängliche Ladestationen.
Eine wichtige Rolle spielen dabei die transeuropäischen Verkehrsnetze, abgekürzt TEN-V, das TEN-V Kernstraßennetz und das TEN-V Gesamtstraßennetz. Hier gelten gem. Art. 4 AFIR zusätzliche Zielvorgaben für die Mitgliedstaaten. Insbesondere müssen die Straßennetze über eine Abdeckung mit Ladepunkten in einem Abstand von maximal 60 km verfügen. Es existieren detaillierte Regelungen zu den jeweils geforderten Leistungen.
Neue Vorgaben für die Ausstattung von öffentlich zugänglichen Ladestationen
Besonders interessant für Unternehmen, die öffentlich zugängliche Ladestationen betreiben oder planen, sind die neuen Vorgaben in Art. 5 AFIR. Diese erhöhen die Anforderungen an den Betrieb öffentlich-zugänglicher Ladepunkte und gelten seit Mitte April 2024.
Insbesondere trifft Art. 5 Abs. 1 Vorgaben zum „Punktuellen Aufladen“, die teilweise weitergehen, als die Anforderungen nach § 4 LSV, teilweise auch weniger weit; z.B. die Zulassung von QR-Codes anstatt Kartenzahlung für öffentlich zugängliche Ladepunkte unter 50 kW.
Innerhalb der EU muss es möglich sein, punktuell aufzuladen unter Verwendung eines weitverbreiteten Zahlungsinstruments. Hier gelten folgende Schwellenwerte:
- Eine Verpflichtung zur Bezahlmethode, gilt für Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz liegen:
- Bei neu errichteten Ladepunkten mit einer Leistung unter 50 kWh müssen lt. Verordnung entweder Zahlungskartenleser, Geräte mit Kontaktlosfunktion, die zumindest Zahlungskarten lesen können, oder ein spezifischer QR-Code als elektronisches Zahlungsmittel vorhanden sein.
- Neu errichtete Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr müssen entweder mit Zahlungskartenlesern oder Geräten mit Kontaktlosfunktion, die zumindest Zahlungskarten lesen können, ausgestattet sein. Bei diesen Ladepunkten reicht ein QR-Code als elektronisches Zahlungsmittel nicht aus.
- Ab dem 01.01.2027 gelten diese Pflichten auch für die Infrastruktur, die sich in entsprechender örtlicher Lage im TEN-V-Netz befindet, aber vor dem Inkrafttreten der AFIR, also vor dem 13.4.2024, errichtet wurde. Es wird damit eine Nachrüstungspflicht für Ladestationen geben, die die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Neue Vorgaben für die Preisgestaltung und -auszeichnung für die Elektromobilität
Nach Art. 5 Abs. 4 AFIR sind alle Vorgaben für die Preisgestaltung und Anzeige an der Ladesäule definiert und überstimmen nationale Gesetze.
Eine direkte Anwendbarkeit der AFIR ist zwingend:
- An öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Ladeleistung ab 50 kW muss der Preis pro kWh angegeben werden, zusätzlich ist eine Parkgebühr pro Minute zulässig.
- An öffentlich zugänglichen Ladepunkten bis 50 kW müssen die Betreiber Informationen über den Ad-hoc-Preis mit all seinen Preiskomponenten klar und leicht zur Verfügung stellen.
Dabei handelt es sich um die folgenden Preisbestandteile:
- Preis pro kWh
- Preis pro Minute
- Preis pro Ladevorgang
- Jede andere anwendbare Preiskomponente
Vorgaben für Wasserstofftankstellen
Auch für die Wasserstoffinfrastruktur entlang des TEN-V-Kernnetzes werden Zielvorgaben bis 31.12.2030 festgelegt: Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass bis zum 31. Dezember 2030 öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 t/Tag ausgelegt sind und über mindestens eine 700-bar Zapfsäule verfügen, errichtet werden. Diese dürfen im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sein. Darüber hinaus muss bis zum 31. Dezember 2030 an jedem städtischen Knoten mindestens eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle errichtet werde.
Ebenso regelt die AFIR einige Mindestanforderungen an öffentlich-zugängliche Wasserstofftankstellen, der Schwerpunkt liegt hierbei auf der Stärkung der Benutzerfreundlichkeit und technischen Spezifikationen, vgl. Art. 7. Ebenso wie bei der Elektromobilität werden beispielsweise kontaktlose Kartenleser vorgeschrieben.
Transparente Paymentlösungen für Ladesäulenbetreiber
Um den Anforderungen der neuen EU-Verordnung gerecht zu werden, benötigen Ladestationsbetreiber innovative und transparente Bezahllösungen. FINETELLIGENCE bietet eine maßgeschneiderte E-Mobility Software für Ladesäulenbetreiber an, die allen rechtlichen Vorgaben nachkommt, sowie individuell anpassbar ist. Unsere E-nfinity Solution deckt zuverlässig alle Schnittstellen sowie länderspezifische Fiskalisierung ab. Das alles macht sie zum Rundum-Paket für Ladestationsbetreiber.
Kurz zusammengefasst: Die E-Mobilitätsbranche ist von einem klaren Aufwärtstrend geprägt. Die neue EU-Verordnung AFIR setzt wichtige Impulse für den Ausbau der Infrastruktur und die Transparenz der Zahlungssysteme für Ladestationen. Ladesäulenbetreiber stehen vor der Herausforderung, effiziente und transparente Paymentlösungen zu integrieren, um den aktuellen rechtlichen Vorgaben nachzukommen. FINETELLIGENCE ist ein zuverlässiger Partner. Sorgen Sie gemeinsam mit uns für ein dichtes, leicht zugängliches und transparentes Ladenetzwerk.
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