Registrierkassenpflicht für AC-Ladesäulen in Österreich

Älterer Herr beim Bezahlen nach dem Ladevorgang

Registrierkassenpflicht für AC-Ladesäulen in Österreich 

In Österreich unterliegen viele AC-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge der Registrierkassenpflicht, abgekürzt RKSV. Dies stellt Betreiber:innen und Nutzer:innen vor einige Herausforderungen und Fragen. In diesem Blogartikel wollen wir das Thema ausführlicher beleuchten. 

Was bedeutet die Registrierkassenpflicht? 

Die Registrierkassenpflicht bedeutet, dass alle Betriebe, die Barzahlungen akzeptieren, ihre Umsätze elektronisch aufzeichnen und einen Beleg ausstellen müssen. Dies dient der Vermeidung von Steuerhinterziehung und sorgt für mehr Transparenz im Zahlungsverkehr. Im Grunde eine gute Sache, die allerdings Aufwand bedeutet. 

Technische Sicherheitseinrichtungen & Security Sticks 

In Deutschland müssen Registrierkassen seit 2020 mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, ausgestattet sein. Diese soll Manipulationen verhindern und die Aufzeichnungen vor unbefugtem Zugriff schützen. In Österreich gibt es eine ähnliche Regelung seit 2016: Hier übernimmt das ein Security Stick, der dieselbe Funktion erfüllt. Weitere Länder setzen auf Zertifikate, um die Sicherheit der Aufzeichnungen zu gewährleisten. 

Die RKSV an AC-Ladesäulen 

Wenn mittels QR-Codes an einer Ladesäule bezahlt wird, gilt die RKSV in Österreich. Das ist der Fall, da es sich um eine Zahlung handelt, die an Bargeld statt durchgeführt wird. Im Gegensatz dazu ist die Zahlung per RFID-Karte, die ebenso häufig für das Laden an öffentlichen Ladesäulen verwendet wird, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Der Grund dafür ist, dass hier kein direkter Zahlungsvorgang stattfindet. 

Verschiedene Zahlungsarten und ihre Konsequenzen 

Der Grund hierfür liegt darin, dass das österreichische Finanzministerium zwischen verschiedenen Zahlungsarten unterscheidet, die jeweils unterschiedliche Regelungen zur Registrierkassenpflicht nach sich ziehen. 

Bargeldzahlungen müssen immer über eine Registrierkasse abgewickelt werden. Dies gilt, wenn der Kunde mit Bargeld oder der Kreditkarte bezahlt. Als Bargeldzahlung wird auch jede Zahlung gesehen, die an Bargeld statt verwendet wird. Das ist in diesem Fall auch eine E-Commerce-Zahlung, wenn diese direkt anstatt einer anderen Zahlung verwendet wird. 

Exkurs: Uber & Taxis: An mancher Stelle scheinen die Vorgaben ein wenig irritierender. Ein praktisches Beispiel ist der Unterschied zwischen traditionellen Taxis und dem Online-Vermittlungsdienst zur Personenbeförderung namens Uber: Während beim herkömmlichen Taxi die Zahlung am Ende der Fahrt erfolgt und daher als Barzahlung gilt, wird bei Uber über eine App im Voraus bezahlt. Das fällt hingegen nicht unter die RKSV. Zusammengefasst fallen Taxis also unter die RKSV, für Uber gilt sie aber nicht. 

Für Charge Point Operators, kurz CPOs, von AC-Ladesäulen bedeutet dies konkret: Wird die Ladung des Fahrzeugs per RFID-Karte abgerechnet, entfällt die Registrierkassenpflicht. Wird jedoch direkt vor Ort bar bezahlt – auch mittels des Handys der Kundschaft – muss diese Zahlung über eine Registrierkasse erfasst werden. 

Fazit 

Die Registrierkassenpflicht für AC-Ladesäulen in Österreich bringt eine zusätzliche administrative Hürde mit sich, die es zu beachten gilt. CPOs sollten sich genau über die Regelungen informieren und ihre Zahlungsprozesse entsprechend anpassen. Durch die Einhaltung der Vorschriften kann nicht nur der reibungslose Betrieb der Ladesäulen sichergestellt, sondern auch rechtlichen Problemen vorgebeugt werden. 

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